Liefer- und Montagebedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Montagebedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

1.2 Unsere Liefer- und Montagebedingungen gelten für Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge zwischen uns als Auftragnehmer/Lieferant/Verkäufer (nachstehend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber/Käufer (nachstehend „Auftraggeber“).

1.3 Durch die Auftragserteilung erklärt sich unser Auftraggeber mit den nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen einverstanden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware bzw. Leistungen gelten unsere Liefer- und Montagebedingungen als angenommen.

§ 2 Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung

2.1 An unseren Angeboten, Zeichnungen, Mustern, Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Angebot.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, nachdem wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich bestätigt haben. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bestellung bzw. des mündlich erteilten Auftrags wirksam vornehmen.

2.4 Für den Inhalt der Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber sind der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 3 Preise

3.1 Für die Aufträge gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise.

3.2 Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung herrschenden Marktpreisen, unter anderem für Glas, Holz, Aluminium sowie Stahl- und Elektroerzeugnisse. Sollten sich für diese Marktpreise nach Auftragsbestätigung und vor dem Liefertermin Preissteigerungen ergeben, so sind wir berechtigt, diese an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine so begründete Erhöhung des vereinbarten Preises um bis zu 5 % zu akzeptieren. Bei einer Preiserhöhung über 5 % steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Erklärt der Auftraggeber binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung und dem damit verbundenen Hinweis auf sein Rücktrittsrecht keinen Rücktritt, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.

3.3 Die vereinbarten Preise gelten für die vereinbarte Leistung. Sind Einheitspreise vereinbart, erfolgt eine Abrechnung anhand der tatsächlich erbrachten Mengen. Ist ein Pauschalpreis vereinbart und ändern sich die zu erbringenden Mengen in mindestens einer Position um mehr als 20%, ist auf Verlangen der vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen.

3.4 Ändert sich die vereinbarte Leistung (z.B. durch Änderung des Bauentwurfs, Anordnung des Auftraggebers etc.), so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten angepasst. Zusätzlich notwendig gewordene oder zusätzlich beauftragte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten.

3.5 Rabatte oder Nachlässe werden nur gewährt, wenn diese in unserer Auftragsbestätigung bestätigt sind.

§ 4 Lieferung und Montage

4.1 Jedes Erzeugnis stellt eine Sonderanfertigung dar, weswegen es weder umgetauscht noch zurückgenommen werden kann.

4.2 Dokumentationen (technische Datenblätter, Zertifikate etc.) zur bestellten Leistung werden nur geschuldet, soweit dies zur mangelfreien Herstellung der Leistung erforderlich ist. Weitere Dokumentationen (technische Datenblätter, Zertifikate etc.) zur bestellten Leistung sind nur geschuldet, soweit dies im Vertrag vereinbart ist.

4.3 Technische Änderungen bleiben vorbehalten, wenn sie technisch notwendig sind, soweit der Vertragsgegenstand hierdurch nicht erheblich verändert wird und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zumutbar. Ändert oder erweitert sich der Lieferumfang gegenüber der ursprünglichen Bestellung, so sind neue Liefer- und Fertigstellungstermine zu vereinbaren.

4.4 Es bleibt uns vorbehalten, die geschuldete Leistung ganz oder teilweise durch Subunternehmen unserer Wahl ausführen zu lassen.

4.5 Die geschuldete Leistung erbringen wir nach Zustandekommen des Vertrages und wie in der Auftragsbestätigung unverbindlich angegeben, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Details und nicht bevor der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Durchführung erforderlicher Vorarbeiten oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Lieferfristen können vom Hersteller technisch oder jahreszeitlich bedingt verlängert werden.
Solange der Auftraggeber die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Aufgrund einer durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung entstehende Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der endgültige Liefertermin wird von uns nach Mitteilung des Termins von unserem Vorlieferanten bestätigt.

4.6 Unsere Lieferverpflichtung ist ausgeschlossen, wenn die Einhaltung von vereinbarten Liefer- und Fertigstellungsterminen durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. oder von uns nicht zu vertretende Umstände gehindert wird. Ist eine Beseitigung dieser Umstände innerhalb von drei Monaten nicht möglich, sind beide Teile berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten.

4.7 Die Leistung gilt spätestens mit Ingebrauchnahme als abgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme der Leistung unmittelbar nach Fertigstellung der Leistung durch Erstellung und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären.

4.8 Über die Lieferung des Vertragsgegenstandes hinausgehende Leistungen wie Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes gehören nur dann zum Auftragsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Nicht in der Montageleistung enthalten und vom Auftragnehmer nicht geschuldet sind sämtliche bauseitige Nebenarbeiten wie Stemm-, Maler-, Fliesen-, Flaschner- und Elektrikerarbeiten.

4.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegebenenfalls notwendige Baugenehmigungen und Erlaubnisse zur Nutzung öffentlicher Flächen einzuholen. Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montageleistungen nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere die notwendigen Anschlüsse für Strom und Wasser bereit zu stellen.
Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann.

§ 5 Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Soweit nach den Vereinbarungen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme erfolgt mit der Anzeige der ersten erfolgreichen Inbetriebnahme, über die ein Abnahmeprotokoll gefertigt wird. Kleinere, den Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung.

5.2 Bei allen anderen Leistungen (z.B. Lieferungen, Ersatzteile, Zubehör) erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.

5.3 Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme, Übergabe bzw. der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

6.1 Die für den Auftrag maßgeblichen Zahlungsbedingungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber und ohne Abzug fällig.

6.2 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, die dessen Kreditwürdigkeit mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, Vorauszahlung, sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, sofern diese nicht innerhalb angemessener Frist erbracht werden, unbeschadet weitergehender Rechte vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Vorbehaltlich weiterer Rechte werden im Verzugsfall die von uns in Anspruch genommenen Bankzinsen sowie Mahnkosten berechnet. Ferner verlieren Rabatte, Skonti oder sonst eingeräumte Zahlungserleichterungen ihre Wirksamkeit.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftraggeber stehen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zu.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Ansprüche gegen den Auftraggeber.

7.2 Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und aufzubewahren.

7.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der uns an den gelieferten Gegenständen zustehenden Rechte zu verhindern. Der Auftraggeber ist auf unser Ansuchen hin verpflichtet, sofort sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung und Verfolgung unserer Eigentumsrechte erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren erforderlichen Kosten, soweit die Intervention gegen die Maßnahme erfolgreich war und bei dem Dritten eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten vergeblich versucht wurde.

7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung unserer fälligen Forderungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber auf unsere fälligen Forderungen nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung

8.1 Der Auftraggeber hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

8.2 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung einer Werkleistung gemäß §§ 634 ff BGB nach Maßgabe nachstehender Regelungen.

8.3 Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten tragen wir im Umfang der gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

8.5 Unsere Gewährleistungspflicht für von uns gelieferte, montierte und/oder in Betrieb genommene Anlagen oder Anlagenteile gilt nur für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Mängel oder Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Auftraggeber insbesondere Mängel und Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

  • fehlerhafte und/oder unsachgemäße Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • nicht fachgerecht durchgeführte Vorarbeiten (z.B. Elektroanschlüsse, Fundamentsetzung)

  • ungeeignete und/oder unsachgemäße Bedienung und/oder Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • übliche Abnutzung.

§ 9 Haftung

9.1 Soweit in Ziff. 8 und 9 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- oder Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften insoweit nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

9.2 Soweit in dieser Ziff. 9 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Maßangaben oder ähnlichem) ergeben.

9.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen (Ziff. 9.1 und 9.2) gelten nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, wenn der Auftraggeber Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, wenn wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzen, oder wenn Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§ 445a BGB) betroffen sind.

9.4 Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

9.5 Für evtl. Schäden an umliegenden Bauteilen wie der Fassade, Fliesen usw. sowie auch Leitungen (z.B. Strom, Gas, Wasser) aller Art, insbesondere auch Inventar und auch daraus entstehender Folgeschäden, übernehmen wir keinerlei Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt und für den Fall eines Personenschadens. Der Auftraggeber hat vor der Montage sicher zu stellen, dass keine derartigen Schäden auftreten können und gefährliche Bereiche und Inventar ausreichend gesichert sind.

Stand: 04.10.2021

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